Gesetze / MKS-Verordnung

MKSeuchV 2005

§ 2 Impfungen und Heilversuche

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/2#abs-1 (1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. Heilversuche sind verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/2#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 1 § 2a